Start / Fachwissen / Kommunen

Sanierung der Straßenbeleuchtung: Ablauf, Kosten, Förderung

Straßenbeleuchtung auf LED sanieren: Ablauf in sechs Schritten, Kostenfaktoren und Förderung über die Kommunalrichtlinie (Stand November 2026, Antragsfrist 31.12.2027).

Das Wichtigste in Kürze: Kommunen können die Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung über die Kommunalrichtlinie des Bundes fördern lassen: in der Regel 25 % Zuschuss, für finanzschwache Kommunen 40 %, Mindestzuwendung 10.000 € je Antrag. Voraussetzung ist eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % sowie eine zeit- oder präsenzabhängige Regelung. Anträge sind laut Bundesumweltministerium bis 31.12.2027 möglich (Stand November 2026).

Ablauf in sechs Schritten

  1. Bestandsaufnahme: Leuchtenkataster, Masten, Leuchtentypen, Leistung, Schaltzeiten, Zustand.
  2. Kategorisierung: Zuordnung der Straßen zu Beleuchtungsklassen nach DIN 13201-1.
  3. Konzept und Lichtberechnung: Leuchtentypen, Lichtfarbe, Dimmprofile, Nachweis nach DIN EN 13201.
  4. Wirtschaftlichkeit und THG-Bilanz: Energie- und CO₂-Einsparung, Amortisation – zugleich Grundlage des Förderantrags.
  5. Förderantrag und Ausschreibung: herstellerneutral, mit Bewertung nach Wirtschaftlichkeit statt nur Preis.
  6. Umsetzung und Abnahme: Bauüberwachung, Stichprobenmessung, Dokumentation.

Förderung über die Kommunalrichtlinie

Die Kommunalrichtlinie (Projektträger: ZUG gGmbH) fördert als investive Klimaschutzmaßnahmen unter anderem Außen- und Straßenbeleuchtung sowie Innen- und Hallenbeleuchtung als nicht rückzahlbaren Zuschuss; Antragsfrist ist der 31.12.2027 [1].

FörderschwerpunktFörderquoteFinanzschwache Kommunen und Braunkohlegebiete
Außen- und Straßenbeleuchtung25 %40 %
Innen- und Hallenbeleuchtung25 %40 %

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen eine Mindestzuwendung von 10.000 € je Antrag ergeben [2]. Gefördert werden Anlagenkomponenten mit einer Regelungstechnik, die zonenweise, zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung ermöglicht; Voraussetzung ist der Nachweis einer Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % [3]. Die Stadt Rodgau hat so 2026 rund 1.000 Leuchten mit 25 % Förderung umgerüstet [3].

Neben der Treibhausgaseinsparung ist nachzuweisen, dass sich die Investition in einem wirtschaftlichen Zeitraum amortisiert; an Straßen ist eine zonenweise sowie zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik zu installieren, an Plätzen und Sportstätten eine nutzungsgerechte Regelung, zum Beispiel mit getrennten Stufen für Training und Wettkampf [5]. Auch eine adaptive Regelung, die sich dynamisch an Witterung und tatsächliche Verkehrsdichte anpasst, ist förderfähig [5].

Was gefördert wird – und was nicht

  • Pflicht: Steuer- und Regelungstechnik, an Straßen zonenweise sowie zeit- oder präsenzabhängig [5]
  • Förderfähig: adaptive Regelung zu den normalen Fördersätzen sowie eine photometrische Messung [5]
  • Nicht förderfähig: reiner Leuchtmitteltausch (Retrofit) [5]
  • Sonderfall Denkmalschutz: Umrüstsätze statt Komplettaustausch sind zulässig [5]
  • Braunkohlegebiete: erhöhte Förderquote von 40 %, Zuordnung über die Postleitzahl, im Antrag zu beantragen [5]

Antragsverfahren

Die Treibhausgaseinsparung wird über die Berechnungsformulare in KRL-Online nachgewiesen. Seit dem 1. Juni 2026 werden Anträge ausschließlich digital über easy-Online gestellt und per TAN oder qualifizierter elektronischer Signatur bestätigt; Anträge sind ganzjährig bis 31.12.2027 möglich [5].

Stand der Angaben: November 2026. Förderbedingungen ändern sich; wir prüfen vor jedem Antrag die aktuell gültige Fassung der Richtlinie und eventuelle Landesprogramme.

Was die Kosten bestimmt

  • Leuchtenkopftausch oder Komplettsanierung inkl. Masten und Kabel
  • Art der Steuerung (Zeitprofil, Präsenzerkennung, Fernüberwachung)
  • Zustand der Masten (Standsicherheit) und der Kabelnetze
  • Planungs- und Ausschreibungsumfang

Die Kosten pro Lichtpunkt schwanken stark; seriöse Zahlen liefert erst die Bestandsaufnahme.

Insektenschutz gleich mitplanen

Abgeschirmte LED-Leuchten mit niedriger Farbtemperatur (warmweiß oder amber) werden für die kommunale Umrüstung empfohlen; in Baden-Württemberg besteht für öffentliche Beleuchtung bereits eine Um- und Nachrüstungspflicht bis 2030 [4].

Häufige Fragen

Wann sollten wir mit der Planung beginnen?

Möglichst früh, da Bestandsaufnahme, THG-Bilanz und Antrag Zeit brauchen und der Maßnahmenbeginn in der Regel erst nach Bewilligung erfolgen darf.

Übernehmen Sie den Förderantrag?

Wir erstellen die technischen Unterlagen, die THG-Berechnung und unterstützen bei der Antragstellung.

Ist ein reiner Leuchtmitteltausch förderfähig?

Nein. Ein reiner Leuchtmitteltausch (Retrofit) wird nicht gefördert, und eine Steuer- und Regelungstechnik ist zwingend erforderlich.

Quellen

  1. BMUKN – Kommunalrichtlinie
  2. Energieagentur Rheinland-Pfalz – Kommunalrichtlinie
  3. Stadt Rodgau – 1.000 Straßenleuchten auf LED umgestellt (2026)
  4. LUBW – Nachhaltige Beleuchtung
  5. klimaschutz.de – Kommunalrichtlinie 4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung

Autor: Paul Rostand Ndjeundoun, M.Sc. (Hons), Geprüfter Lichtexperte (LiTG), Registered European Lighting Expert · Stand: November 2026. Normwerte sind sorgfältig recherchiert, ersetzen aber nicht die Einsicht in die jeweils gültige Normausgabe.

Kontakt

Erzählen Sie uns von Ihrem Projekt.

Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen eine Rückmeldung. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.

Telefon: 0176 62 67 04 41
E-Mail: info@lidesplan.com
Sandstr. 37, 64331 Weiterstadt

Worum geht es?
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben sie erhalten und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.