Ablauf in sechs Schritten
- Bestandsaufnahme: Leuchtenkataster, Masten, Leuchtentypen, Leistung, Schaltzeiten, Zustand.
- Kategorisierung: Zuordnung der Straßen zu Beleuchtungsklassen nach DIN 13201-1.
- Konzept und Lichtberechnung: Leuchtentypen, Lichtfarbe, Dimmprofile, Nachweis nach DIN EN 13201.
- Wirtschaftlichkeit und THG-Bilanz: Energie- und CO₂-Einsparung, Amortisation – zugleich Grundlage des Förderantrags.
- Förderantrag und Ausschreibung: herstellerneutral, mit Bewertung nach Wirtschaftlichkeit statt nur Preis.
- Umsetzung und Abnahme: Bauüberwachung, Stichprobenmessung, Dokumentation.
Förderung über die Kommunalrichtlinie
Die Kommunalrichtlinie (Projektträger: ZUG gGmbH) fördert als investive Klimaschutzmaßnahmen unter anderem Außen- und Straßenbeleuchtung sowie Innen- und Hallenbeleuchtung als nicht rückzahlbaren Zuschuss; Antragsfrist ist der 31.12.2027 [1].
| Förderschwerpunkt | Förderquote | Finanzschwache Kommunen und Braunkohlegebiete |
|---|---|---|
| Außen- und Straßenbeleuchtung | 25 % | 40 % |
| Innen- und Hallenbeleuchtung | 25 % | 40 % |
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen eine Mindestzuwendung von 10.000 € je Antrag ergeben [2]. Gefördert werden Anlagenkomponenten mit einer Regelungstechnik, die zonenweise, zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung ermöglicht; Voraussetzung ist der Nachweis einer Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % [3]. Die Stadt Rodgau hat so 2026 rund 1.000 Leuchten mit 25 % Förderung umgerüstet [3].
Neben der Treibhausgaseinsparung ist nachzuweisen, dass sich die Investition in einem wirtschaftlichen Zeitraum amortisiert; an Straßen ist eine zonenweise sowie zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik zu installieren, an Plätzen und Sportstätten eine nutzungsgerechte Regelung, zum Beispiel mit getrennten Stufen für Training und Wettkampf [5]. Auch eine adaptive Regelung, die sich dynamisch an Witterung und tatsächliche Verkehrsdichte anpasst, ist förderfähig [5].
Was gefördert wird – und was nicht
- Pflicht: Steuer- und Regelungstechnik, an Straßen zonenweise sowie zeit- oder präsenzabhängig [5]
- Förderfähig: adaptive Regelung zu den normalen Fördersätzen sowie eine photometrische Messung [5]
- Nicht förderfähig: reiner Leuchtmitteltausch (Retrofit) [5]
- Sonderfall Denkmalschutz: Umrüstsätze statt Komplettaustausch sind zulässig [5]
- Braunkohlegebiete: erhöhte Förderquote von 40 %, Zuordnung über die Postleitzahl, im Antrag zu beantragen [5]
Antragsverfahren
Die Treibhausgaseinsparung wird über die Berechnungsformulare in KRL-Online nachgewiesen. Seit dem 1. Juni 2026 werden Anträge ausschließlich digital über easy-Online gestellt und per TAN oder qualifizierter elektronischer Signatur bestätigt; Anträge sind ganzjährig bis 31.12.2027 möglich [5].
Was die Kosten bestimmt
- Leuchtenkopftausch oder Komplettsanierung inkl. Masten und Kabel
- Art der Steuerung (Zeitprofil, Präsenzerkennung, Fernüberwachung)
- Zustand der Masten (Standsicherheit) und der Kabelnetze
- Planungs- und Ausschreibungsumfang
Die Kosten pro Lichtpunkt schwanken stark; seriöse Zahlen liefert erst die Bestandsaufnahme.
Insektenschutz gleich mitplanen
Abgeschirmte LED-Leuchten mit niedriger Farbtemperatur (warmweiß oder amber) werden für die kommunale Umrüstung empfohlen; in Baden-Württemberg besteht für öffentliche Beleuchtung bereits eine Um- und Nachrüstungspflicht bis 2030 [4].
Häufige Fragen
Wann sollten wir mit der Planung beginnen?
Möglichst früh, da Bestandsaufnahme, THG-Bilanz und Antrag Zeit brauchen und der Maßnahmenbeginn in der Regel erst nach Bewilligung erfolgen darf.
Übernehmen Sie den Förderantrag?
Wir erstellen die technischen Unterlagen, die THG-Berechnung und unterstützen bei der Antragstellung.
Ist ein reiner Leuchtmitteltausch förderfähig?
Nein. Ein reiner Leuchtmitteltausch (Retrofit) wird nicht gefördert, und eine Steuer- und Regelungstechnik ist zwingend erforderlich.
Quellen
- BMUKN – Kommunalrichtlinie
- Energieagentur Rheinland-Pfalz – Kommunalrichtlinie
- Stadt Rodgau – 1.000 Straßenleuchten auf LED umgestellt (2026)
- LUBW – Nachhaltige Beleuchtung
- klimaschutz.de – Kommunalrichtlinie 4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung
Autor: Paul Rostand Ndjeundoun, M.Sc. (Hons), Geprüfter Lichtexperte (LiTG), Registered European Lighting Expert · Stand: November 2026. Normwerte sind sorgfältig recherchiert, ersetzen aber nicht die Einsicht in die jeweils gültige Normausgabe.